Entscheidungshilfe

AGB

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen
GMS : die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht GMS Group Holding B.V. und ihre Tochtergesellschaften / Tochterunternehmen, darunter GMS Europe B.V., GMS Europe GmbH, JLM ubricants B.V., GMS Automaterialen B.V. und GMS Automotive Asia Pacific Co., Ltd., der Anwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verkäufer.

Käufer : der Kontrahent des Verkäufers, der Abnehmer.
Vertrag : der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.

Artikel 2 Allgemeines

2.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden von GMS Group Holding B.V. sowie allen ihren Tochtergesellschaften und -unternehmen, darunter insbesondere GMS Europe B.V., GMS Europe GmbH, JLM Lubricants B.V. und GMS Automotive Asia Pacific, angewandt.
2.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge zwischen GMS und dem Käufer, sofern von den Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich von diesen Geschäftsbedingungen abgewichen wurde.
2.3 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gleichfalls für alle Verträge mit GMS, zu deren Ausführung von GMS die Dienste Dritter in Anspruch genommen werden.
2.4 Sofern die Parteien nicht schriftlich anders vereinbart haben, wird die Anwendbarkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers hiermit ausdrücklich zurückgewiesen.
2.5 Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags als nichtig erweisen oder annulliert werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen davon unberührt.

Artikel 3 Angebote

3.1 Sofern im Angebot keine Annahmefrist genannt wurde, sind alle Offerten gleich welcher Form unverbindlich.
3.2 Eventuelle Kostenvoranschläge, Pläne oder andere Papiere, die mit einem Angebot vorgelegt werden, bleiben jederzeit Eigentum von GMS und sind ihr auf die erste Aufforderung hin frei Haus zurückzusenden. Ohne Zustimmung von GMS dürfen sie weder vervielfältigt, noch Dritten zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
3.3 Die Übersendung von Angeboten und/oder (sonstigen) Unterlagen verpflichtet GMS nicht zur Annahme eines Auftrags.
3.4 GMS kann eine Bestellung ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise ablehnen oder mit Bedingungen verknüpfen.

Artikel 4 Vertrag

4.1 Verträge, bei denen GMS Vertragspartei ist, gelten erst nach Bestätigung eines Auftrags / einer Bestellung des Käufers durch GMS bzw. nach der eigentlichen Lieferung der verkauften Waren ab Lager GMS durch GMS an den Käufer als abgeschlossen.
4.2 Die Auftragsbestätigung von GMS wird als korrekte und vollständige Wiedergabe des Vertrags erachtet, sofern der Käufer nicht umgehend schriftlich Einspruch dagegen erhoben hat.
4.3 Im Falle von Transaktionen, für die aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs kein Angebot oder keine Auftragsbestätigung versandt wird und/oder im Falle mündlicher Vereinbarungen, wird die Rechnung als korrekte und vollständige Wiedergabe des Vertrags erachtet, sofern nicht innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum Einwand dagegen erhoben wird.
4.4 Gegebenenfalls später getroffene ergänzende Vereinbarungen oder Änderungen sowie mündliche Zusagen seitens Mitarbeitern, Personal und/oder Vertretern von GMS oder mit diesen getroffene Vereinbarungen binden GMS nur nach ihrer schriftlichen Bestätigung durch GMS gegenüber dem Käufer.
4.5 Sofern eine natürliche Person namens oder auf Rechnung einer anderen natürlichen und/oder juristischen Person einen Vertrag abschließt, erklärt sie – durch Unterzeichnung des Bestellscheins / der Bestellung, dazu befugt zu sein. Diese Person haftet neben der anderen natürlichen und/oder juristischen Person solidarisch für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen.
4.6 Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet GMS nicht zur Lieferung eines Teils der im Angebot genannten Produkte zu einem entsprechenden Teil des genannten Preises.
4.7 Jeder Vertrag wird seitens GMS ausschließlich unter der aussetzenden Bedingung eingegangen, dass der Käufer – ausschließlich dem Urteil von GMS zufolge – im Hinblick auf die finanzielle Vertragserfüllung offensichtlich eine hinlängliche Kreditwürdigkeit besitzt.
4.8 Bei oder nach Abschluss des Vertrags hat GMS das Recht, vor (der Fortsetzung) der Leistung vom Käufer Sicherheit in Bezug auf die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen und sonstigen Verpflichtungen zu verlangen.
4.9 Sofern es GMS für eine ordnungsgemäße Ausführung des erteilten Auftrags und nach Rücksprache mit dem Käufer für notwendig oder wünschenswert erachtet, ist GMS des Weiteren berechtigt, bei der Vertragsausführung Dritte einzuschalten und werden die dabei anfallenden Kosten an den Käufer weitergegeben.

Artikel 5 Preise

5.1 Sofern von den Parteien nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die in den Angeboten / Katalogen / Preislisten genannten Preise für Lieferungen ab Lager GMS in einer von GMS festgelegten Währung (Euro oder US-Dollar), ohne MwSt., Zöllen und staatlichen Abgaben,
ohne Versand-, Transport-, Ausfuhr-, Versicherungs-, Lade-, Verpackungs- und Verwaltungskosten.
5.2 Rabattvereinbarungen bedürfen der Schriftform.
5.3 Ist es zwischen dem Moment der Angebotsabgabe / Auftragsbestätigung und der Lieferung zu einer MwSt.-Erhöhung oder anderen gesetzlichen Anhebungen oder zu einem Anstieg des Selbstkostenpreises in einer Höhe von über 5 % gekommen, hat GMS das Recht, Preissteigerungen nach 2 Monaten weiterzugeben.
5.4 GMS hat das Recht, ihre Preise alljährlich mindestens um den Inflationsausgleich anzuheben.

Artikel 6 Lieferung

6.1 Sofern von den Parteien nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager. Die Lieferung erfolgt an die bei GMS zuletzt bekannte vom Käufer angegebene Lieferadresse.
6.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, an dem GMS sie bei ihm abliefert oder abliefern lässt, oder zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihm laut Vertrag zur Verfügung gestellt werden.
6.3 Verweigert der Käufer die Abnahme oder versäumt er, für die Lieferung erforderliche Informationen oder Anweisungen zu erteilen, hat GMS das Recht, die Waren auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu lagern. Erfolgt auch innerhalb von zwei Monaten danach keine Abnahme durch den Käufer, hat GMS das Recht, die Sachen an einen anderen zu verkaufen. Sollte dies nicht gelingen, hat GMS das Recht, die Sachen zu vernichten. Der Schaden, den GMS beim Weiterverkauf oder bei der Vernichtung erleidet, geht auf Rechnung des Käufers.
6.4 Von GMS gegebenenfalls genannte Liefertermine dienen lediglich als Hinweis. Daher kann eine genannte Lieferfrist keinesfalls als Endfrist gelten. Bei einer Fristüberschreitung hat der Käufer GMS schriftlich in Verzug zu setzen und eine angemessene Nachlieferungsfrist zu gewähren.
6.5 Falls GMS im Rahmen der Vertragserfüllung auf Angaben des Käufers angewiesen ist, beginnt die Lieferfrist, nachdem der Käufer GMS diese Angaben hat zukommen lassen.
6.6 GMS ist berechtigt, die Waren in Teilen zu liefern. GMS ist berechtigt, Teillieferungen separat zu fakturieren.

Artikel 7 Ansichtsfrist

7.1 Ausschließlich bei Bestellungen von Verbrauchern, bei denen es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt, enthält das Angebot auch eine Ansichtsfrist von sieben Werktagen ab dem Tag nach der Ablieferung der Waren. Es steht GMS frei, den Absatz bestimmter Waren auf das physische Ladengeschäft von GSM zu beschränken. Für derartige Lieferungen gilt keine Ansichtsfrist.
7.2 Während der Ansichtsfrist hat der Käufer ein Widerrufsrecht, das ihm die Möglichkeit bietet, die erhaltenen Waren ohne jegliche Verpflichtung seinerseits – mit Ausnahme der Erstattung
der Kosten der Rücksendung – in der unbeschädigten Originalverpackung zurückzuschicken.
7.3 Auf Einschränkungen oder Ausschlüsse von der Ansichtsfrist wird im Angebot deutlich hingewiesen. Durch Ingebrauchnahme des Artikels verzichtet der Käufer auf sein Rücktrittsrecht vom Vertrag.
7.4 Der Käufer kann die Ansichtsfrist ausschließlich in der Art und Weise geltend machen, die von GMS im Angebot und/oder bei der Lieferung angegeben wurde.
7.5 Nimmt der Käufer sein Widerrufrecht in Anspruch, ist GMS verpflichtet, dem Käufer den gegebenenfalls bereits von ihm gezahlten Betrag, einschließlich der gezahlten Versandkosten, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen. Die Kosten der Rücksendung gehen auf Rechnung des Käufers.

Artikel 8 Modelle, Abbildungen

8.1 Die im Angebot, in Anzeigen und Preislisten enthaltenen Modelle, Abbildungen, Zahlen, Maße, Gewichte oder Beschreibungen dienen lediglich als Hinweis.
8.2 Wurde dem Käufer ein Muster bzw. eine Abbildung gezeigt, gehen die Parteien davon aus, dass dies als Hinweis diente, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wird, dass der zu liefernde Gegenstand damit völlig übereinstimmen wird.

Artikel 9 Prüfung, Mängelrügen

9.1 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware zum Zeitpunkt der (Ab-)Lieferung zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen. Dabei hat der Käufer zu kontrollieren, ob Qualität und Quantität der gelieferten Ware den Vereinbarungen entsprechen.
9.2 Sichtbare Mängel und Abweichungen sind auf dem Frachtbrief/Packzettel anzugeben und innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu melden, andernfalls gilt die gelieferte Ware als tauglich. Nicht sichtbare Mängel sind GMS innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich zu melden. Reklamationen über die Rechnung sind innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich einzureichen.
9.3 Nach Ablauf dieser Fristen wird davon ausgegangen, dass der Käufer die gelieferte Ware bzw. die Rechnung ohne Beanstandungen angenommen hat.
9.4 Auch im Falle einer fristgerechten Beanstandung ist der Käufer weiterhin zur Abnahme und Bezahlung der erworbenen Waren verpflichtet. Wenn der Käufer mangelhafte Waren zurückgeben möchte, hat die Rücksendung mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GMS zu erfolgen. Rücksendungen haben mithilfe eines Rücksendeformulars frei Haus in unbeschädigtem Zustand und in der Originalverpackung zu erfolgen.
9.5 Die folgenden Situationen können keinesfalls Anlass zu einer Beanstandung geben:

  • Abweichungen bei Farbe, Gewicht, Zusammensetzung und Abmessungen von weniger als 10 %;
  • eventuelle Satz- oder Druckfehler und Rechtschreibfehler im Katalog, Angebot und/oder in der Preisliste.

9.6 Der Käufer hat GMS auf erstes Gesuch hin die Möglichkeit zu bieten, die verkaufte Ware zu untersuchen, um festzustellen, ob die Beanstandung begründet ist.
9.7 Im Falle einer begründeten Beanstandung ersetzt GSM die betreffende Sache, sofern dies für den Käufer inzwischen nicht sinnlos geworden sein sollte. Letzteres ist vom Käufer schriftlich mitzuteilen. Die Haftung von GMS ist jedoch in allen Fällen auf die im Artikel „Haftung“ oder „Gewährleistung“ genannten Haftungsgrenzen begrenzt.

Artikel 10 Zahlung

10.1 Sofern von den Parteien nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum auf eine von GMS genannte Weise in einer von GMS anzugebenden Währung zu erfolgen. Einwände gegen die Höhe der Rechnungen bewirken keine Aussetzung der Zahlungsverpflichtung.
10.2 Bei einer Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist ist der Käufer von Rechts wegen in Verzug. Im Verzugsfall hat der Käufer Zinsen in Höhe von 1,5 % pro angebrochenen Monat zu zahlen, sofern der gesetzliche Zinssatz bzw. die gesetzlichen Handelszinsen nicht höher liegen; ist dies der Fall, gilt der höchste Zinssatz. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt, in dem der Käufer in Verzug geraten ist, bis zum Zeitpunkt der Begleichung des vollständigen Betrags berechnet.
10.3 Bei Liquidation, Insolvenz (oder Insolvenzantrag), Zulassung des Käufers zur Restschuldbefreiung aufgrund des Gesetzes über die Schuldensanierung natürlicher Personen, Entmündigung oder Ableben des Käufers, Übertragung oder Stilllegung des Unternehmens des Käufers, Beschlagnahme oder (vorläufigem) Zahlungsaufschub des Käufers werden die Forderungen von GMS an den Käufer unverzüglich fällig.
10.4 Falls dies vereinbart wurde, hat GMS das Recht, einen Kreditaufschlag von 2 % in Rechnung zu stellen, der bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach dem Rechnungsdatum nicht geschuldet wird.
10.5 Zahlungen dienen zunächst zur Begleichung der Kosten, anschließend zur Begleichung der angefallenen Zinsen und danach zur Begleichung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen.

Artikel 11 Inkassokosten

11.1 Befindet sich der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Verzug, gehen alle angemessenen Kosten der außergerichtlichen Eintreibung auf Rechnung des Käufers. Die außergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf:

  • die Hauptsumme bis € 2.500,- 15 % auf die Hauptsumme, mit einem Mindestbetrag von € 40,- und einem Höchstbetrag von € 375,-.
  • die Hauptsumme bis € 5.000,- € 375,- + 10 % auf (Hauptsumme abzüglich € 2.500,-), mit einem Höchstbetrag von € 625,-.
  • die Hauptsumme bis € 10.000,- € 625,- + 5 % auf (Hauptsumme abzüglich € 5.000,-), mit einem Höchstbetrag von € 875,-.
  • die Hauptsumme bis € 100.000,- € 875,- + 1 % auf (Hauptsumme abzüglich € 10.000,-), mit einem Höchstbetrag von € 2.775,-.

die Hauptsumme über € 100.000,- € 2.775 + 0,5% auf (Hauptsumme abzüglich € 100.000,-), mit einem Höchstbetrag von € 6.775,-.
Beträge in Euro oder im entsprechenden Wert in einer anderen Währung.
11.2 Falls GMS höhere Ausgaben angefallen sind, die nach billigem Ermessen notwendig waren, kommen auch diese Kosten zur Erstattung in Betracht. Die gegebenenfalls angefallenen angemessenen Gerichts- und Vollstreckungskosten gehen gleichfalls auf Rechnung des Käufers.

Artikel 12 Eigentumsvorbehalt

12.1 Bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Käufer alle aufgrund des Vertrags erfolgten Lieferungen und Leistungen oder noch zu erfolgenden Lieferungen und Leistungen, einschließlich der Zinsen und Kosten, bezahlt hat, bleiben die gelieferten Waren Eigentum von GMS.
12.2 Sofern von den Parteien nicht anders vereinbart, ist der Käufer nicht befugt, die Waren, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, zu verpfänden, zu vermieten, auf andere Weise zu belasten oder – im Falle eines Käufers mit Sitz innerhalb der EU – an Abnehmer außerhalb der EU weiterzuverkaufen.
12.3 Werden die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen von Dritten gepfändet oder beabsichtigen sie, Rechte daran zu begründen oder geltend zu machen, ist der Käufer verpflichtet, GMS umgehend davon in Kenntnis zu setzen.
12.4 Der Käufer hat die Waren, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, zum Neuwert zu versichern. Der von der Versicherungsgesellschaft gezahlte Schadenersatz tritt an die Stelle der oben genannten Waren und steht GMS zu.
12.5 Beabsichtigt GMS, ihre in diesem Artikel beschriebenen Eigentumsrechte auszuüben, erteilt der Käufer GMS oder von GMS damit beauftragten Dritten bereits jetzt die bedingungslose und unwiderrufliche Genehmigung, alle Örtlichkeiten zu betreten, an denen sich die Eigentumsgegenstände von GMS befinden, und diese Gegenstände zurückzunehmen.

Artikel 13 – Zurückbehaltungsrecht

13.1 GMS hat an allen Gütern, die sich – ungeachtet der Ursache – von oder namens des Käufers im Besitz von GMS befinden, das Zurückbehaltungsrecht, solange der Käufer seine Verpflichtungen gegenüber GMS nicht vollständig erfüllt hat.
13.2 GMS ist verpflichtet, wie ein guter Kaufmann für diese Güter zu versorgen, ohne dass der Käufer im Falle des Verlusts, eines Teilverlusts und/oder eines Schadens ohne Verschulden von GMS einen (Schaden-)Ersatzanspruch gelten machen kann. Die Gefahr der Güter bleibt somit beim Käufer.

Artikel 14 Aussetzung und Auflösung

14.1 GMS ist befugt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, falls:

  • der Käufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt;
  • GMS nach Vertragsabschluss Umstände zur Kenntnis gelangen, die berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Käufer die Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen wird. Im Falle der berechtigten Befürchtung, dass der Käufer seine Verpflichtungen nur teilweise oder nicht gebührendermaßen erfüllt, ist die Aussetzung nur zulässig, soweit das Versäumnis sie rechtfertigt;
  • der Käufer bei Vertragsabschluss zur Leistung einer Sicherheit hinsichtlich der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgefordert wurde und diese Sicherheit nicht oder nicht in angemessener Weise geleistet wird. Sobald die Sicherheit geleistet wurde, verfällt das Recht auf Aussetzung, sofern diese Erfüllung dadurch nicht in unangemessener Weise verzögert wurde;
  • Bei Liquidation, Insolvenz (oder Insolvenzantrag), Zulassung des Käufers zur Restschuldbefreiung aufgrund des Gesetzes über die Schuldensanierung natürlicher Personen, Entmündigung oder Ableben des Käufers, Übertragung oder Stilllegung des Unternehmens des Käufers, Beschlagnahme oder (vorläufigem) Zahlungsaufschub des Käufers.

14.2 Darüber hinaus hat GMS das Recht, den Vertrag aufzulösen bzw. auflösen zu lassen, falls sich Umstände ergeben, denen zufolge die Vertragserfüllung unmöglich oder gemäß den Maßstäben von Angemessenheit und Billigkeit nicht länger verlangt werden kann, oder falls sich auf andere Weise Umstände einer solchen Art ergeben, dass eine unveränderte Fortsetzung des Vertrags nach billigem Ermessen nicht mehr erwartet werden darf.
14.3 Im Falle der Vertragsauflösung werden die Forderungen von GMS gegen den Käufer direkt fällig. Im Falle der Aussetzung ihrer Verpflichtungen behält GMS ihre gesetzlichen und vertraglichen Rechte. GMS behält stets das Recht auf Schadenersatzforderungen.

Artikel 15 Annullierung

15.1 Sollte der Käufer nach dem Zustandekommen eines Vertrags mit GMS und vor der Lieferung durch GMS an den Käufer eine Annullierung wünschen, werden dem Käufer, unbeschadet des Rechts auf vollständigen Schadenersatz, einschließlich des entgangenen Gewinns, 10 % des vereinbarten Auftragspreises einschließlich Umsatzsteuer als Annullierungskosten berechnet. Speziell für den Käufer eingekaufte Waren können nicht annulliert werden.
15.2 Die Annullierung hat schriftlich zu erfolgen.
15.3 Hat der Käufer GMS den Auftragspreis bereits gezahlt, erfolgt die Rückzahlung des Auftragspreises bei Annullierung nach Abzug von 10 % und nach Abzug der Frachtkosten.

Artikel 16 Gewährleistung

16.1 Die von GMS gelieferten Waren erfüllen die in niederländischen Gesetzen enthaltenen Anforderungen und Spezifikationen.
16.2 Diese Garantie ist auf Folgendes begrenzt:

  • Produktionsfehler, dies beinhaltet also keine Schäden durch Verschleiß, zweckwidrigen, unsorgfältigen bzw. unsachgemäßen Gebrauch oder schlechte Bearbeitung, Behandlung, Wartung und Lagerung;
  • Lieferungen an Käufer innerhalb der EU;
  • die vom Hersteller gewährte Garantie;
  • auf Austausch oder Instandsetzung der Ware;
  • 1 Jahr nach der Lieferung, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

16.3 Diese Garantie verfällt:

  • bei Bearbeitungen, Änderungen oder Veränderungen (an) der gelieferten Ware durch den Käufer oder einen Dritten;
  • bei Verwendung für einen anderen als den angegebenen Zweck;
  • wenn eine gegebenenfalls vorgeschriebene Prüfung nicht jährlich durchgeführt wird;
  • wenn der Käufer eine von GMS erteilte Instruktion mit Bezug auf die Ware nicht befolgt hat.

16.4 Preisreduzierte Sachen fallen nicht unter die Garantie.
16.5 Solange der Käufer seine Verpflichtungen aus den von den Parteien geschlossenen Verträgen nicht erfüllt, kann er sich nicht auf diese Garantiebestimmung berufen.

Artikel 17 Haftung

17.1 Eine eventuelle Haftung von GMS ist auf die Bestimmungen in diesem Artikel beschränkt.
17.2 Der Käufer hat im Vorfeld selbst zu untersuchen, ob die gekaufte Ware für ihren vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Sollte sich im Nachhinein zeigen, dass gekaufte Ware für den Verwendungszweck ungeeignet ist, kann der Käufer GMS für den sich daraus ergebenden Schaden nicht haftbar machen.
17.3 Ist GSM für direkte Schäden haftbar, dann ist diese Haftung maximal auf den Betrag begrenzt, den die Versicherungsgesellschaft von GSM auszahlt beziehungsweise maximal auf den Rechnungsbetrag beziehungsweise auf den Teil der Rechnung, auf den sich die Haftung bezieht.
17.4 Unter direkte Schäden fallen ausschließlich:

  • die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht;
  • in angemessener Höhe die Kosten, die gegebenenfalls angefallen sind, um die mangelhafte Leistung von GMS den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen zu lassen, sofern dieser Mangel GMS zuzuschreiben ist;
  • in angemessener Höhe die Kosten, die angefallen sind, um einen Schaden zu verhindern oder zu begrenzen, sofern der Käufer nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung eines direkten Schadens im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.

17.5 GMS haftet keinesfalls für:

  • indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangene Gewinne oder Einsparungen sowie für Schäden durch Betriebsstillstand;
  • den Schaden infolge nicht zugelassener Stoffe an oder in der Ware infolge einer Novellierung der gesetzlichen Umweltschutzvorschriften nach Vertragsabschluss;
  • Beschädigung der Ware infolge einer unsachgemäßen Lagerung, Bearbeitung, Verwendung oder Wartung durch den Käufer oder einen Dritten;
  • einen Schaden infolge einer zu hohen Belastung, einer unsachgemäßen, zweckwidrigen oder inkompetenten Verwendung der Ware durch den Käufer oder einen Dritten oder infolge von Nichtbeachtung einer Gebrauchsanweisung/-anleitung oder einer zweckentfremdeten Benutzung;
  • sich aus Empfehlungen von GMS ergebende Schäden.

17.6 Der Käufer stellt GMS von eventuellen Ersatzansprüchen Dritter, die in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung einen Schaden erleiden, der dem Käufer anzulasten ist, frei.
17.7 Zur Verhinderung einer fehlerhaften und/oder fahrlässigen Benutzung der gelieferten Produkte ist der Käufer verpflichtet, den (End-)Benutzern, denen die Produkte aufgrund welchen Titels auch immer zur Nutzung überlassen werden, Gebrauchsempfehlungen und Anleitungen, die inhaltlich den Produkt- und Anwendungsinformationen entsprechen, die von GMS bei der Lieferung der Produkte übergeben werden, zukommen zu lassen. Des Weiteren ist der Käufer verpflichtet, darauf zu achten, dass die (End-)Benutzer von den gelieferten Produkten den vorgenannten Richtlinien entsprechend und auf sorgfältige und sichere Weise Gebrauch machen.
17.8 Falls und soweit GMS aufgrund der gesetzlichen Produkthaftung zur Erstattung des Schadens, der durch ein von ihr hergestelltes oder in die EU eingeführtes mangelhaftes Produkt entstanden ist oder verursacht wurde, verpflichtet sein sollte, wird GMS ganz oder teilweise von dieser Haftung befreit, wenn der Schaden sowohl durch einen Mangel im Produkt als auch durch Verschulden seitens des Käufers oder einer (juristischen) Person, für die der Käufer haftbar ist, verursacht wurde.
17.9 Sollte auf die gegen GMS gerichtete Forderung auf Erstattung des Produktschadens das Recht eines EU-Mitgliedstaates Anwendung finden, der die Option der Haftungshöchstgrenze aus Artikel 16 Absatz 1 EWG-Richtlinie vom 25.07.1985 (ABl. Nr. L 210) anwendet, schließt GMS für den Fall, dass eine Vertragspartei aufgrund der Haftung reagiert, jede Haftung oder Pflicht zur Erstattung des Produktschadens, die die betreffende Höchstgrenze überschreiten sollte, aus.

Artikel 18 Verfallsfrist

18.1 Alle Forderungen des Käufers aufgrund eines Vertrags mit GMS verfallen ein Jahr nach dem (Rechts-)Geschäft, aus dem diese Forderung bzw. diese Forderungen entstanden sind.

Artikel 19 Gefahrenübergang/Transport
19.1 Die Gefahr eines Verlusts oder einer Beschädigung der Waren, die Gegenstand des Vertrags sind, geht auf den Käufer über, sobald sie dem Käufer rechtlich und/oder faktisch geliefert werden und damit in die Gewalt des Käufers oder eines vom Käufer anzuweisenden Dritten gelangen.
19.2 Übernimmt GMS den Transport/Versand der Sachen, die Gegenstand des Vertrags sind, erfolgt dies voll und ganz auf Rechnung und Gefahr des Käufers, sofern die Parteien keine anderen Vereinbarungen getroffen haben. GMS bestimmt die Art der Beförderung.
19.3 Eventuelle spezifische Wünsche des Käufers in Bezug auf den Transport bzw. Versand werden nur erfüllt, sofern der Käufer sich zur Zahlung der damit verbundenen Mehrkosten bereit erklärt hat.
19.4 Sorgt GMS für einen internationalen Straßentransport, findet der CMR-Vertrag („Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr“) Anwendung.

Artikel 20 Höhere Gewalt

20.1 Die Parteien sind nicht zur Einhaltung von Verpflichtungen gehalten, falls sie daran infolge eines Umstandes gehindert werden, der weder auf grobes Verschulden noch auf vorsätzliches Handeln der Partei, die sich darauf beruft, zurückzuführen, noch ihnen von Rechts wegen oder aufgrund eines Rechtsgeschäftes oder aufgrund handelsüblicher Auffassungen zuzuschreiben ist.
20.2 Unter höhere Gewalt fallen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen neben den in den Gesetzen und der Rechtsprechung genannten Situationen alle vorhergesehenen oder unvorhergesehenen externen Ursachen, auf die GMS keinerlei Einfluss ausüben kann und die es GMS unmöglich machen, seine Verpflichtungen ganz oder teilweise fristgerecht zu erfüllen. Dazu gehören Arbeitsniederlegungen im Unternehmen von GMS, Streiks im Transportwesen, Verkehrsbehinderungen, Staus, Autopannen, Diebstahl, Brand, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Strom- und Computerstörungen sowie Stagnation bei den Lieferungen von Zulieferern.
20.3 Darüber hinaus hat GMS das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, erst nach dem Zeitpunkt, an dem GMS die Verpflichtung hätte erfüllen müssen, eintritt.
20.4 Für die Dauer der höheren Gewalt haben die Parteien das Recht, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, hat jede Vertragspartei das Recht, ohne Schadenersatzpflicht gegenüber der anderen Vertragspartei von dem Vertrag zurückzutreten.
20.5 Insoweit GMS ihre vertraglichen Verpflichtungen beim Eintritt der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und der erfüllte bzw. erfüllbare Teil einen selbständigen Wert besitzt, hat GMS das Recht, den bereits erfüllten bzw. erfüllbaren Teil separat in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handele es sich dabei um einen separaten Vertrag.

Artikel 21 Urheberrechte und geistiges Eigentumsrecht

21.1 Unbeschadet der Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen behält GMS die Rechte und Befugnisse vor, die GMS aufgrund des Urheberrechts und des geistigen Eigentumsrechts zustehen.
21.2 Sofern nicht anders vereinbart, bleiben alle von GMS vorgelegten Broschüren, Kataloge, Preislisten, Unterlagen und anderen Materialien oder (elektronischen) Dateien, ungeachtet der Frage, ob sie dem Käufer oder einem Dritten zur Verfügung gestellt wurden, Eigentum von GMS. Sie sind lediglich dazu bestimmt, vom Käufer genutzt zu werden, und dürfen von ihm ohne vorherige Zustimmung von GMS weder vervielfältigt noch veröffentlicht, noch Dritten zur Kenntnis gebracht werden, sofern sich aus der Art der vorgelegten Unterlagen nicht etwas anderes ergibt.
21.3 Alle gewerblichen oder geistigen Schutzrechte mit Bezug auf von GMS stammende oder von GMS angewandte Arbeitsweisen, Empfehlungen etc. sind Eigentum von GMS, ungeachtet des Anteils des Käufers oder von bei der Ausführung des Auftrags eingeschalteten Dritten an ihrem Zustandekommen.
21.4 Von allen im Rahmen der Vertragsausführung zustande gekommenen Produkten und Sachen wird angenommen, dass sie voll und ganz nach den Erkenntnissen von GMS zustande gekommen sind. GMS ist der alleinige Inhaber aller Urheberrechte oder sonstigen geistigen Eigentumsrechte, die an allen bei der Vertragsausführung hergestellten Produkten und Sachen und an den im Vertrag genannten Endprodukten entstehen.
21.5 Bei einem Verstoß gegen diesen Artikel verwirkt der Käufer gegenüber GMS eine direkt fällige und nicht herabsetzbare Vertragsstrafe von € 1.000,00 für jeden Tag, an dem dieser Verstoß andauert, unbeschadet des Schadenersatzanspruchs von GMS gegenüber dem Käufer für alle sich daraus für GMS ergebenden Schäden.

Artikel 22. Geheimhaltung

22.1 Der Käufer ist zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen, von denen er im Rahmen des Vertrags von GMS oder aus anderen Quellen Kenntnis erhält, verpflichtet. Sofern dem Käufer von GMS nicht schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde, dass sie keinen vertraulichen Charakter haben, gelten alle Informationen als vertraulich.
22.2 Bei einem Verstoß gegen die Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels verwirkt der Käufer gegenüber GMS eine direkt fällige und nicht herabsetzbare Vertragsstrafe von € 100.000,00, unbeschadet des Schadenersatzanspruchs von GMS gegenüber dem Käufer für alle darüber hinausgehenden Schäden.

Artikel 23 Maßgebliche Fassung

23.1 Ausschließlich die niederländische Fassung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist maßgeblich. Sollte eine Übersetzung davon abweichen, gilt der niederländische Text.

Artikel 24 – Streitigkeiten & Anwendbares Recht

24.1 Für alle sich aus dem zwischen GMS und dem Käufer geschlossenen Vertrag ergebenden Streitigkeiten, darunter auch solche inbegriffen, die nur von einer der Parteien als Streitigkeit betrachtet werden, ist der Standort von GMS ausschließlicher Gerichtsstand. GSM hat jedoch das Recht, eine Streitigkeit bei dem gesetzlich zuständigen Gericht anhängig zu machen.
24.2 Für alle Verträge zwischen GMS und dem Käufer gilt das Recht der Niederlande. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 25 Hinterlegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

25.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 4. Dezember 2012 unter der Nummer 37053531 in der Geschäftsstelle der Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Noordwest-Holland (Industrie- und Handelskammer für Nordwest-Holland) hinterlegt und können über die Websites von GMS abgerufen werden.
Sonderklauseln

Artikel 26 - Anwendbarkeit

26.1 Diese Sonderklauseln gelten im Falle der darin genannten Sonderfälle und bilden in einer solchen Situation eine Ergänzung der vorgenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Artikel 27 Transport und Dienstleistungen

27.1 Übernimmt GMS den Transport/Versand, die Lagerung der Sachen, die Gegenstand des Vertrags sind, erfolgt dies voll und ganz auf Rechnung und Gefahr des Käufers, sofern die Parteien keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen haben.
27.2 In den Preise der Logistikdienste sind auf alle Fälle nicht inbegriffen:

  • Abfertigungsgebühren; - MwSt.; - Abgaben; - Zölle; - Vorauszahlungsrabatte; - Fährkosten; - Kosten in Zusammenhang mit Zolldeklarierungen;
  • Dieselzuschläge; - Währungszuschläge; - Zuschläge für weitere Be- und Entladeanschriften;
  • Versicherungen;
  • Lagerungskosten.

Sofern von den Parteien nicht anders vereinbart, werden diese Kosten dem Käufer, soweit angefallen, separat berechnet.
27.3 Die Preise basieren auf gut zu erreichenden beziehungsweise zu befahrenden Örtlichkeiten. Erweist sich die Erreichbarkeit im Laufe der Ausführung des Auftrags als mangelhaft, hat GMS das Recht, die Preise um alle dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten anzuheben.
27.4 Sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, werden alle Aufträge in einer von GMS festzulegenden Reihenfolge ausgeführt, wobei die Kapazitäten der GMS zur Verfügung stehenden Transportmittel und deren Auslastung für den Zeitpunkt des Beginns und Abschlusses der Auftragsausführung maßgeblich sind. Sofern diesbezüglich keine anderen
Vereinbarungen getroffen wurden, hat GMS das Recht, die Ausführungsweise der Aufträge selbst zu bestimmen.
27.5 Zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Zollformalitäten und aller sonstigen Formalitäten, die für die Lieferung der Waren erfüllt werden müssen, hat der Käufer die die dafür benötigten Unterlagen dem Frachtbrief beizufügen und GMS zur Verfügung zu stellen und GMS alle benötigten Informationen zu erteilen.
27.6 GMS, jedenfalls der von GMS eingeschaltete Transporteur wird seine LKWs bei der Übernachtung so weit wie möglich auf einem Parkplatz abstellen, auf dem mehrere LKWs stehen und auf dem auch eine Tankstelle vorhanden ist. Die Sorgfaltspflicht von GMS geht ausdrücklich nicht darüber hinaus, auch wenn Dritte andere Vereinbarungen getroffen haben oder falls ausländische Versicherer ausdrücklich eine umfassendere Sorgfaltspflicht verlangen.
27.7 Bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Forderungen von GMS ist GMS berechtigt, die Herausgabe von Gegenständen, Geldern und Unterlagen, letztere im weitesten Sinne des Wortes, an jeden, der ihre Herausgabe verlangt, auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu verweigern.
27.8 Alle Gegenstände, Unterlagen und Gelder, die sich gleich welchen Grundes oder Zwecks im Besitz von GMS befinden oder darin gelangen, dienen GMS als Pfand für alle Forderungen, die GMS gegen den Käufer hat oder erhalten sollte.
27.9 Bei Nichterfüllung der Forderung erfolgt der Verkauf des Pfands auf die gesetzlich festgelegte Weise oder, falls darüber Einvernehmen besteht, auf außergerichtlichem Weg.
27.10 Auf Verlangen kann GMS das Pfand gegen eine ausschließlich durch GMS zu beurteilende oder mindestens gleichwertige Sicherheit austauschen lassen.
27.11 Der Käufer kann sich gegenüber GMS keinesfalls auf einen ihm in Zusammenhang mit früheren Aufträgen gegebenenfalls ausdrücklich gewährten Zahlungsaufschub berufen.

Artikel 28 Ausfuhr

28.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, hat die Zahlung für Exportgeschäfte anhand eines von einer niederländischen Bank ausgestellten, bestätigten und unwiderruflichen Akkreditivs zu erfolgen. Aufgrund dieses Akkreditivs sind sowohl ein Umschlag der Waren als auch Teilsendungen möglich. Das Akkreditiv kann von GMS übertragen werden.
28.2 Ist für die Einfuhr der Waren in das Bestimmungsland ein Einfuhrzertifikat oder eine Einfuhrgenehmigung erforderlich, garantiert der Käufer, dass ein solches Einfuhrzertifikat oder eine solche Einfuhrgenehmigung vor dem Versand erhalten wurde oder erhalten werden wird; andernfalls haftet der Käufer für den daraus entstehenden Schaden.
28.3 Zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Zollformalitäten und aller sonstigen Formalitäten, die für die Lieferung der Waren erfüllt werden müssen, hat der Käufer die die dafür benötigten Unterlagen GMS zur Verfügung zu stellen und GMS alle benötigten Informationen zu erteilen.
28.4 Wenn in den Niederlanden zu liefernde Waren außerhalb der Niederlande verwendet werden sollen, trägt GMS dafür keine Verantwortung, falls diese Waren den technischen Anforderungen, Normen und/oder Vorschriften kraft der Gesetze oder Bestimmungen des Landes, in dem die Waren verwendet werden sollen, nicht genügen. Dies gilt nicht, falls die Verwendung im Ausland bei Vertragsabschluss unter Vorlage aller notwendigen Angaben, Anforderungen und Spezifikationen dieses Landes mitgeteilt wurde und GMS erklärt hat, die gestellten Anforderungen einhalten zu können.

Artikel 29 Produkte

29.1 Ohne vorherige schriftliche Genehmigung von GMS werden an den Produkten oder der Verpackung oder Etikettierung vom Käufer keine Änderungen angebracht.
29.2 GMS hat das Recht, die Produkte und Spezifikationen nach eigenen Erkenntnissen zu ändern. Dieses Recht umfasst auch das Recht, neue Versionen des Produkts auf den Markt zu bringen und bestimmte Produkte oder Teile davon aus der Produktserie herauszunehmen.
29.3 GMS setzt den Käufer von jeder geplanten Änderung an den Produkten, soweit diese, ausgehend von den Ankäufen des Käufers in den vorherigen sechs Monaten, für den Käufer relevant ist, sowie von jeder Herausnahme von Produkten oder Teilen davon aus der Produktserie schriftlich in Kenntnis. Die im vorigen Satz genannte Bekanntmachung durch GMS erfolgt mindestens 30 Tage vor der Durchführung der Änderung oder der Herausnahme. In Zusammenhang mit einer Änderung oder Beendigung von Produkten oder Teilen davon im Sinne von Artikel 29.2 hat der Käufer keinerlei Erstattungsanspruch.
29.4 Bei der Informierung seiner (potenziellen) Kunden über die Produkte verwendet der Käufer die ihm von GMS überreichten Produktinformationen. GMS trägt dafür Sorge, dass er Dritten keine falschen oder irreführenden Informationen über die Produkte zukommen lässt.
29.5 Der Käufer untersucht, ob die Produkte und die Produktinformationen alle Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften im Vertragsgebiet erfüllen und setzt GMS umgehend in Kenntnis, falls ein Produkt oder eine Produktinformation sie nicht erfüllen. Versäumt der Käufer, GMS die im vorigen Satz genannten Informationen zukommen zu lassen, oder legt er falsche Informationen vor, stellt der Käufer GMS von allen Ansprüchen Dritter (darunter staatliche Stellen inbegriffen), die mit der mangelnden Erfüllung der lokalen Rechtsvorschriften in Verbindung stehen, sowie von allen Schäden und Kosten, die GMS in Zusammenhang mit einem derartigen Anspruch erleidet oder anfallen, frei.
29.6 Der Käufer setzt GMS unverzüglich von allen Beanstandungen mit Bezug auf die Produkte, die der Käufer erhält, in Kenntnis.


Artikel Markengebrauch

30.1 Unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen hat der Käufer das Recht, bei der Werbung für die Produkte und ihren Vertrieb im Vertragsgebiet von den Marken Gebrauch zu machen.
30.2 Der Käufer wird die Marken, Nummern oder sonstigen Kennzeichnungen, die an oder in Zusammenhang mit den Produkten verwendet werden, weder ändern noch entfernen, noch verändern. Der Käufer wird die Marken nicht auf eine Art und Weise gebrauchen, die ihrer Unterscheidungskraft, Reputation, Gültigkeit oder dem Goodwill von GMS daran oder dem Unternehmen oder Handelsnamen von GMS einen Schaden gleich welcher Art zufügen kann. Der Käufer wird keine Marke oder Handelsnamen verwenden oder registrieren lassen, die bzw. der so stark einer Marke oder einem Handelsnamen von GMS ähnelt, dass dies Missverständnisse (darunter indirekte Missverständnisse inbegriffen) oder eine Irreführung verursachen kann. Des Weiteren wird der Käufer in Zusammenhang mit den Produkten ohne vorherige schriftliche Genehmigung von GMS keine andere Marke als die Marken verwenden.
30.3 Der Käufer verpflichtet sich zur strikten Einhaltung der Richtlinien und Anweisungen für die Verwendung der Marken, die GMS dem Käufer von Zeit zu Zeit zukommen lässt.
30.4 Der Käufer verpflichtet sich auf Kosten von GMS zu jeder Mitwirkung, die GMS in Zusammenhang mit dem Schutz der Marken im Vertragsgebiet nach billigem Ermessen verlangen kann.
30.5 Vorbehaltlich des in Absatz 1 genannten Nutzungsrechts hat der Käufer weder ein Recht an einer Marke noch an einem damit verbundenen Goodwill. Diese liegen dauerhaft bei GMS. Jeder aus der Nutzung der Marken durch den Käufer entstehende Goodwill steht GMS zu.
30.6 Der Käufer setzt GMS unverzüglich von jeder Verletzung oder drohenden Verletzung der Marken durch einen Dritten, von welcher der Käufer Kenntnis erhält, sowie von jeder Behauptung oder Forderung eines Dritten, der behauptet, dass der Verkauf der Produkte im Vertragsgebiet oder ihre Einfuhr in das Vertragsgebiet ein Recht eines Dritten verletzt, in Kenntnis.

 

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